Satzung des IdeaGraph e.V.

Satzung des IdeaGraph e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen IdeaGraph e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Landshut.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung im Bereich der digitalen Transformation, künstlichen Intelligenz und Softwareentwicklung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und Beschluss des Vorstands.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt ist jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich.


§4 Mitgliedsbeiträge

(1) Zur Finanzierung seiner Zwecke erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.
(2) Die Höhe und Fälligkeit regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
(3) Der Beitrag dient ausschließlich der Deckung der Kosten für Infrastruktur, Softwarebetrieb und Weiterentwicklung des Vereinsprojekts IdeaGraph.


§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung


§6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.


§7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.


§8 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.


Stand: Oktober 2025